Stand 1. August 2016

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Beschaffungsvorgänge zwischen der
a) Gmyrek Fleisch - und Wurstwaren GmbH & Co. KG oder
b) den mit den unter a) verbundenen deutschen Gesellschaften nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt, einerseits und deren Lieferanten - nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt - andererseits.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die widerspruchslose Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen sowie deren Bezahlung als auch ein Schweigen des Auftraggebers stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Der Auftraggeber widerspricht jeglichen zusätzlichen oder widersprechenden oder entgegenstehenden Bedingungen oder Konditionen in Angeboten, Bestellannahmen oder Bestätigungen des Auftragnehmers.

3. Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

4. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Beschaffungsvorgänge von Fleisch („der Liefergegenstand“ oder „die Lieferleistung“).

5. Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer die an uns zu liefernden Produkte (im Folgenden: „Markenprodukte“) nach Maßgabe bestimmter von uns im Einzelfall mitgeteilter Spezifikationen im Hinblick auf den Produktionsprozess und der Produktzutaten (im Folgenden „Spezifikationen“) hergestellt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich deshalb, die Markenprodukte nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte zu veräußern.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Erstellung des Angebots erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei.

2. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet , unsere Bestellung getrennt vom Lieferschein innerhalb einer Frist von 3 Stunden schriftlich zu bestätigen.

4. Ein angemessener Bestellvorlauf wird mit dem Lieferanten schriftlich vereinbart. Dieser Bestellvorlauf ist Bestandteil unserer Planung und somit bindend.

§ 3 Beachtung von Spezifikationen

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, stets die erforderlichen Spezifikationen zur Verfügung zu stellen und diese nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ab zu ändern. Wir behalten uns das jederzeitige Recht zur Änderung der Spezifikationen vor, wenn dies auf Grund anwendbarer gesetzlicher Lebensmittelvorschriften erforderlich werden sollte.

2. Wir beh alten uns ferner das Recht vor, die Spezifikationen auf Lager - und Transportanforderungen auszudehnen. Wir werden den Verkäufer unverzüglich über eine solche Änderung unterrichten.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

2. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

3. Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schad en entstanden ist.

4. Der Auftragnehmer trägt die nachweislich entstandenen Kosten für den Produktionsausfall und Verderb von Halbfertigprodukten, sofern die Lieferung außerhalb der festgelegten Lieferzeit erfolgt oder die Waren nicht geliefert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall, Konventionalstrafe in Höhe von mindestens 200€ zu zahlen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftraggeber bleiben davon unberührt.

§5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort und innerhalb der Warenannahmezeiten nach §6. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Gifhorn zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

4. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil - oder Mehrlieferungen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Der Auftraggeber ist berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf Kosten und auf Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder Lagerkosten zu be rechnen. Seitens des Auftraggebers werden handelsübliche Mehr - oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge akzeptiert.

5. Kauf auf Abruf (Kontrakte) - es wird ein verbindlicher Endabnahmetermin mit kostenloser Einlagerung festgelegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb dieser Frist abzunehmen. Erst nach Ablauf dieser Frist und der diesbezüglichen Information an uns ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten zu erheben.

6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

7. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

8. Der Auftragnehmer wird bei der Leistungserbringung alle nach anwendbarem Recht einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Lebensmittel- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und die entsprechenden Vorgaben des Auftraggebers und des Endkunden einhalten.

9. Lieferungen erfolgen, soweit in der Einzelbestellung nicht anderweitig vereinbart, „Delivery Duty Paid“ („DDP“) (gemäß Incoterms 2010).

10. Die Anlieferung durch den Auftragnehmer oder ein beauftragtes Transportunternehmen erfolgt mit einem sauberen, den Hygienevorschriften entsprechendem Fahrzeug. Das Fahrzeug muss zur Entladung an der Andockschleuse geeignet sein. Der Fahrzeugführer trägt saubere Kleidung gemäß den Vorschriften. Er ist im Besitz einer Zulassung für den Transport von Lebensmitteln, die er auf Verlangen vorzeigt. Es sind folgende Anliefertemperaturen einzuhalten:
a) Fleisch, frisch bei 0°C bis max. +7°C,
b) Innereien bei 0°C bis max. +3°C,
c) Geflügelfleisch, frisch bei 0°C bis max. +4°C,
d) TK-Fleisch bei -18 °C oder kälter.
Sollte eine oder mehrere der hier genannten Bedingungen nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt die Lieferung ganz oder teilweise abzuweisen.

11. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Lieferleistungen aufzuklären. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Lieferung einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Er hat dem Auftraggeber unaufgefordert in schriftlicher Form eine etwaige Exportkontrollkennzeichnung der Vertragsgegenstände oder Teilen hiervon nach anwendbarem Recht zum Zeitpunkt der Lieferung, insbesondere nach den geltenden EU- und US- Vorschriften, spätestens mit Lieferung mitzuteilen. Für jeden von der Exportkontrolle betroffenen Vertragsgegenstand oder Teilen hiervon sind die betreffende Ausfuhrkontrollliste und die Listenposition zu benennen.

§6 Warenannahme

1. Die Warenannahmezeit für Frischfleisch ist zwischen 04:30 Uhr bis 8:00 Uhr. Für TK-Fleisch gilt eine Warenannahmezeit zwischen 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Warenannahme nur in Absprache mit dem Besteller möglich.

2. Sonstige Warenannahmezeiten für sonstige Liefergegenstände werden vor Erstanlieferung mit dem Auftragnehmer vereinbart.

3. Aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt die Warenannahme ausschließlich ab Rampe. Der Frachtführer hat die Ware entsprechend bereit zu stellen. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht befugt, selbstständig Waren vom Transportfahrzeug zu holen.

§7 Rücksendung von Leergut

Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackung, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten. Das Leergutkonto wird ausschließlich mit dem Lieferanten direkt abgestimmt. Wird mit Spedition geliefert, führt der Lieferant das Leergutkonto.

§8 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistung en des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3. Als Preis gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbarte Wochenpreis. Preisänderungen sind nur mit unserer Bestätigung gültig. Rechnungen, die mit einem abweichenden Preis ausgestellt werden, sind ungültig. Es obliegt uns, die Rechnung urschriftlich zur Richtigstellung zurückzusenden oder eine Gutschrift zu vereinbaren.

4. Erfolgt mehr als eine Lieferung wöchentlich, wird auf Verlangen eine wöchentliche Berechnung vorgenommen. Das Zahlungsziel wird dann entsprechend angepasst.

5. Werden vom Lieferanten Rechnungen mit Preisabweichungen ausgestellt, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 0,00 € je fehlerhafter Rechnung erhoben und abgerechnet.

6. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer, Bestellkennzeichen und Nummern jeder einzelnen Bestellposition an den Auftraggeber zu senden. Die Rechnung muss ferner alle zu einem Vorsteuerabzug berechtigten Angaben, insbesondere Steuernummer oder Umsatzsteuer - Identifizierungs - nummer und sonstige Pflichtangaben einer Rechnung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des anwendbaren Rechts enthalten. Enthält die Rechnung die vorgenannten Daten nicht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer zu bezahlen. Wird dem Auftraggeber der Vorsteuerabzug wegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung versagt, hat der Auftragnehmer die von dem Auftraggeber bezahlte Umsatzsteuer zurückzubezahlen.

7. Die Zahlung erfolgt innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels. Zahlungsfristen werden mit der späteren der folgenden Möglichkeiten in Gang gesetzt:
(a.) Lieferung oder Abnahme der Leistung,
(b.) Eingang der Rechnung oder
(c.) dem in der Bestellung genannten Liefertermin.
Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

8. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt und zwar auch mit solchen Forderungen, die seinen verbundenen Unternehmen gegen den Auftragnehmer zustehen, sowie mit Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen ein verbundenes Unternehmen des Auftraggebers zustehen. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

10. Zahlungen des Auftraggebers gelten als geleistet, sobald sie durch den Auftraggeber zur Zahlung angewiesen sind.

11. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 9 Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bewirken wechselseitig das Ruhen der Leistungsverpflichtung der Vertragspartner für die Dauer der Störung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

2. Im Falle, dass aufgrund von höherer Gewalt die Leistungspflichten für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ruhen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer Ersatz seiner nachweislich entstandenen Aufwendungen verlangen, die ihm im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum Ruhen der vertraglichen Verpflichtungen entstanden sind.

§10 Geheimhaltung

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verlust oder Verwendung zu sichern. Dies gilt insbesondere auch für Beistellungen (gemeinsam nachfolgend „Informationen“ genannt). Informationen dürfen unbefugten Dritten ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für diejenigen Informationen,
(a) die ohne Bruch dieser Verpflichtung allgemein bekannt sind oder werden,
(b) die dem Verkäufer seitens eines Dritten ohne Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung bekannt gemacht werden oder
(c) von denen der Verkäufer nachweisen kann, sie bereits vor Inkrafttreten dieser Verpflichtung besessen oder danach unabhängig entwickelt zu haben.

2. Die Vervielfältigung solcher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen. Die dem Verkäufer überlassenen Informationen sind nach Fertigstellung der Arbeiten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrift unaufgefordert an den Käufer zu übergeben oder in Absprache mit dem Käufer sicher zu vernichten. Der Verkäufer wird keine Kopien, Duplikate etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Käufer ihre Herausgabe verlangen, sobald der Verkäufer seine Pflichten verletzt.

3. Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4. Sofern im Auftrag keine anderen Regelungen getroffen werden, besteht diese Geheimhaltungsverpflichtung fünf (5) Jahre nach Lieferung und/oder Leistung fort.

5. Der Verkäufer darf nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Käufer mit der Geschäftsbeziehung werben.

§11 Eigentumsvorbehalt

1. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§12 Untervergabe

Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über eine vorübergehende oder dauerhafte Auslagerung einzelner Produktionsprozesse zu infor mieren. Im Falle, dass der Auftragnehmer hiergegen verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen (wichtiger Kündigungsgrund).

§13 Mängelhaftung

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Der Verkäufer gewährleistet wie folgt:
a) Die Produkte entsprechend in jeder Hinsicht anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates, in dem das Produkt hergestellt, gelagert oder woher es geliefert wurde und wo es Verwendung findet.
b) Die Herstellung der Produkte ist von hoher Qualität und geschieht in Übereinstimmung mit besten Industriestandards. Die Produkte sind sicher, verkehrsfähig und für den vorausgesetzten Gebrauchszweck geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht den Spezifikationen.
c) Die Produkte sind in Übereinstimmungen mit den Spezifikationen und gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet (letzteres schließt insbesondere das Herstellungsland sowie das Bestimmungsland/die Bestimmungsländer ein).
d) Keines der Produkte enthält genetisch modifizierte Organismen oder andere Bestandteile oder Produkte, die unter Verwendung von Gentechnologie hergestellt wurden, sofern dies uns nicht anderweitig mitgeteilt und von uns vorher schriftliche akzeptiert worden ist.
e) Es wird nur Fleisch geliefert, welches QS zertifiziert ist. Es muss außerdem als QS Fleisch ausgewiesen sein.

3. Abweichend von §442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Mindesthaltbarkeitsdatum beim Verkäufer eingeht.

5. Food Defense - Der Auftragnehmer verpflichtet sich ein innerbetriebliches System für den Produktschutz zu etablieren und dieses regelmäßig zu überprüfen. Er verpflichtet sich weiterhin, jährlich eine Gefahrenanalyse sowie einen Risikobewertung in Bezug auf Produktschutz durchzuführen. Die Dokumentation dazu ist auf Verlangen vorzulegen.

6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau - und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

7. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohen dem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

8. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§14 Lieferantenregress

1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§15 Sonstige Haftung und Versicherung

1. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter und angemeldeter Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen ergeben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber und dessen Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Im Verletzungsfall ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, wenn und soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, und erstattet dem Auftraggeber insoweit etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion oder vom Auftraggeber oder einem seiner Kunden durchgeführten Servicemaßnahmen ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückruf- oder Servicemaßnahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Für den Schadensausgleich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des §254 BGB entsprechende Anwendung.

3. Sollten Leistungen des Auftragnehmers auch Arbeiten auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder eines seiner Kunden beinhalten, so wird der Auftragnehmer während des Verlaufs dieser Arbeiten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Personen - oder Sachschäden treffen. Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber und stellt den Auftraggeber frei von allen Schäden, Kosten und Aufwendungen, die durch Arbeiten des Auftragnehmers auf einem Betriebsgelände verursacht werden, es sei denn, den Auftragnehmer trifft hieran kein Verschulden.

4. Der Auftragnehmer haftet für seine Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden.

5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden einen angemessenen, industrieüblichen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abzuschließen und sicherzustellen. Eine solche Versicherung hat sich auf verbundene Unternehmen des Verkäufers zu erstrecken, soweit diese mit einer Dienstleistung befasst sind, die unter allgemeinen Einkaufsbedingungen fallen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anfrage entsprechende Versicherungsbestätigungen vorzulegen. Der Auftragnehmer tritt hiermit all seine Zahlungsansprüche gegen die Versicherer in Verbindung mit den Vertragsgegenständen im Voraus an den Auftraggeber ab, der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Durch den Abschluss der Versicherungen und die Abtretung der Versicherungsansprüche wird die Haftung des Auftragnehmers nicht begrenzt.

6. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

§16 Verjährung

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§17 Vertragsbeendigung

Kündigung

1. Der Auftraggeber kann den Liefervertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen; die Kündigung kann sich auf den Gesamtauftrag oder auf einen Teil des Auftrages beziehen. Eine solche ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

2. Im Falle einer ordentlichen Kündigung zahlt der Auftraggeber die Gesamtvergütung anteilig entsprechend den Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nachweislich erbracht hat. Im Falle einer Teilkündigung wird die entsprechende Zahlung jedoch nicht vor dem für die erbrachte Leistung vereinbarten Zahlungstermin fällig.

3. Über die Vorschrift des §17.2 hinaus ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Falle einer Gesamt - oder Teilkündigung diejenigen Kosten, die ihm aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Auftragsumfanges unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und die ihm im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht vermeidbar waren.

4. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers im Falle der ordentlichen Kündigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht. Die Höhe der nach diesem §17 seitens des Auftraggebers insgesamt zu leistenden Zahlungen ist in jedem Falle maximal auf die Höhe der Gesamtvergütung begrenzt.

5. Wird im Falle einer ordentlichen Kündigung ein Auftrag zwischen dem Auftraggeber oder eines seiner Verbundenen Unternehmen einerseits und dem Auftragnehmer andererseits vereinbart, für den die freiwerdenden Kapazitäten des Auftragnehmers genutzt werden können, sollen die vorstehenden Zahlungen gemäß §17.3 nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Kündigung aus wichtigem Grund

6. Die Parteien können den Auftrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Verletzung einer dem Auftragnehmer obliegenden vertraglichen Verpflichtung, welcher der Auftragnehmer nicht vollständig innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist abhilft. Ein wichtiger Grund liegt auch vor im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder soweit in den Vermögensverhältnissen des Auftragnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch welche die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Lieferverpflichtungen, gefährdet werden könnte.

7. Im Falle einer außer ordentlichen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung ersetzt der Auftraggeber ausschließlich die bis zum Kündigungszeitpunkt nachweislich erbrachten mangelfreien Leistungen nach dem Verhältnis des tatsächlichen Wertes der erbrachten Leistung zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht. Die Höhe der nach diesem §17 seitens des Auftraggebers insgesamt zu leistenden Zahlungen ist in jedem Falle maximal auf die Höhe der Gesa mtvergütung begrenzt.

8. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche seitens des Auftraggebers im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.

Rücktritt

9. Soweit der Auftraggeber von einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht, bedarf die Erklärung des Rücktritts der Schriftform.

10. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, anstelle der Rückgewähr oder Herausgabe der bisher empfangenen Leistungen Wertersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Abgabe der Rücktrittserklärung.

§18 Betriebsbesichtigungen und Prüfrecht

1. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht zur unangemeldeten Besichtigung von
a) den Betriebsstätten des Auftragnehmers, in denen die Produkte hergestellt werden, b) alle sonstigen Betriebsstätten des Auftragnehmers, Gerätschaften und die Herstellung, Lagerung und den Transport der Produkte betreffende Unterlagen sowie alle diesbezüglichen Bestandteile und c) Produkten vor der Lieferung an uns.

2. Wir sind berechtigt, diese Tätigkeiten durch ein unabhängiges Unternehmen durchführen zu lassen, das wir zum Zwecke einer solchen Besichtigung frei wählen können.

3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber nach Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren und Einblick in alle Unterlagen zu geben, die in Zusammenhang mit einem Auftrag stehen, damit der Auftraggeber die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen des Auftragnehmers und die Richtigkeit aller Rechnungspositionen überprüfen kann.

4. Diese Unterlagen sind auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Auftrages für eine solche Überprüfung verfügbar zu halten.

5. Sofern der Auftragnehmer Unterauftragnehmer beschäftigt, wird er dafür Sorge tragen, dass diese dem Auftraggeber entsprechende Rechte einräumen.

§19 Laboruntersuchungen

Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten Analysen oder Tests von Produkten oder Mustern oder Bestandteilen hiervon nach Maßgabe einer von uns im Einzelfall zu bestimmenden Testreihe durchzuführen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Verkäufer zur Übersendung von Mustern an eine von uns zu bestimmende Laboreinrichtung. Der Verkäufer wird die angemessenen Kosten einer solchen Laboruntersuchung durch eine dritte Institution tragen.

§20 Compliance

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich in vollem Umfang mit den Verhaltensrichtlinien für Lieferanten und Geschäftspartnern (dem “Verhaltenskodex“) des Auftraggebers vertraut zu machen und diese vor Beginn der Lieferbeziehung zu bestätigen.

2. Der Lieferant erkennt an, dass die Einhaltung des Verhaltenskodex des Auftraggebers von wesentlicher Bedeutung für eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ist. Als Folge stimmt der Lieferant zu, dass er im Falle einer Verletzung der Grundsätze im Verhaltenskodex des Auftraggebers unverzüglich den Auftraggeber über die eingetretene Verletzung informieren wird.

3. Der Lieferant hat bei von ihm mitgeteilten oder seitens des Auftraggebers erkannter Verletzungen der Grundsätze im Verhaltenskodex des Auftraggebers unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Gelingt dies nicht in angemessener Zeit, so ist der Auftraggeber berechtigt, die bestehenden Verträge außerordentlich, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

4. Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber für jegliche Verbindlichkeiten, die dem Auftraggeber aus einer Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze im Verhaltenskodex des Auftraggebers durch den Auftragnehmer oder einem seiner Sublieferanten entstehen, und sichert dem Auftraggeber insofern Freistellung zu.

§21 Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Sicherheitsleistung, Sonderkündigungsrecht

1. Der Auftragnehmer garantiert, dass jeder bei dem Auftragnehmer beschäftigte Arbeitnehmer stetig und fristgerecht Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält. Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Auftragnehmer Vertragsbeziehungen unterhält, verpflichtet der Auftragnehmer entsprechend.

2. Für Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Auftragnehmer oder Nachunternehmer des Auftragnehmers Vertragsbeziehungen unterhalten, garantiert der Auftragnehmer, dass jeder der bei diesen beschäftigten Arbeitnehmern stetig und fristgerecht Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestlohns durch Einsicht in Geschäftsunterlagen unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu prüfen. Dazu hat der Auftragnehmer nach Aufforderung vom Auftraggeber kostenfrei innerhalb angemessener Frist prüffähige Nachweise vorzulegen, insbesondere in jeweils anonymisierter Form die Dokumente nach §17 MiLoG und Lohnlisten. Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Auftragnehmer Vertragsbeziehungen unterhält, verpflichtet der Auftragnehmer entsprechend.

4. Von der Haftung nach §13 MiLoG stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber vollumfänglich frei. Wird der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers, von Arbeitnehmern von Nachunternehmern des Auftragnehmers oder von Arbeitnehmern von Verleihern, zu denen der Auftragnehmer Vertragsbeziehungen unterhält, nach §13 MiLoG in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer verschuldensunabhängig sämtliche Kosten der Inanspruchnahme übernehmen. Zur Absicherung dieses Regressanspruchs ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf Verlangen eine Sicherheit in Form einer unwider ruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines zur Vornahme solcher Geschäfte in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in angemessener Höhe zu leisten. Die Kosten für die Bürgschaft hat der Auftragnehmer zu tragen.

5. Verletzt der Auftragnehmer die Pflichten aus Abs. 1 oder wird der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers, von Arbeitnehmern von Nachunternehmern des Auftragnehmers oder von Arbeitnehmern von Verleihern, derer sich der Auftragnehmer bedient, nach §13 MiLoG in Anspruch genommen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, Aufträge und sonstige Vereinbarungen – auch teilweise – ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

§22 Sonstiges

1. Erfüllungsort für die Leistungen und Lieferungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag ist der Hauptsitz oder der Sitz der Auftrag gebenden Niederlassung des Auftraggebers, soweit nicht im Einzelvertrag ein anderer Erfüllungsort benannt wird.

2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil des Auftrages oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollten der Auftrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Auftrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht berührt. An die Stelle der nichtigen Teile soll eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Teile entspricht oder ihnen am nächsten kommt. Andere Lücken sind nach billigem Ermessen auszufüllen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben, ist - soweit gesetzlich zulässig – das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns eine vollständige Dokumentation (Produktdatenblätter, Zertifikate) in der aktuellen Version zur Verfügung zu stellen. Er ist außerdem verpflichtet, uns bei Änderungen sowie Aktualisierungen die geänderten Dokumente unverzüglich und unaufgefordert ab Gültigkeit weiterzuleiten.

5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und den Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts.